Der Sportler kennt aufgrund seiner Profitätigkeit die sporttypischen Risken und handelt insofern auf eigene Gefahr. Ihm ist daneben auch bewusst, dass aufgrund unvorhersehbarer und untypischer Gefahren, z.B. durch das Fehlverhalten von Zusehern, Sachschäden eintreten können.

Jedwede Veranstalterhaftung (und zwar auch hinsichtlich der Erfüllungsgehilfenhaftung gemäß § 1313 a ABGB) ist hinsichtlich aller fahrlässig verursachten, durch vorhersehbare und sporttypische Gefahren hervorgerufener Sachschäden ausgeschlossen.

Die Haftung des Veranstalters für Sachschäden wird betraglich auf die Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von             € …………..

beschränkt, sofern diese nicht durch Vorsatz des Veranstalters verursacht sind, und zwar auch dann, wenn sie durch unvorhersehbare und untypische Gefahren eintreten.

Generell ist daher jegliche Haftung des Veranstalters für leicht fahrlässiges Verhalten und hinsichtlich von Sachschäden ausgeschlossen.

Die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verschulden des Veranstalters (bzw. dessen Erfüllungsgehilfen) für Sachschäden durch unvorhersehbare und untypische Gefahren trifft den Sportler.

Sämtliche Ansprüche des Sportlers bzw. dessen Rechtsnachfolgers gegenüber dem Veranstalter verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Die personenbezogenen Ausdrücke umfassen gleichermaßen Frauen und Männer.

 

Ort, Datum, Unterschrift Teilnehmer

 

Dieser Entwurf versteht sich als Unterstützung, nicht als Empfehlung.

Präsident RA Mag. Dr. Peter Lechner, tiSport

Die Teilnahme des Sportlers an der Veranstaltung erfolgt hinsichtlich sportarttypischer Risken auf eigene Gefahr.

Dem Sportler ist auch bewusst, dass aufgrund unvorhersehbarer oder untypischer Gefahren, insbesondere durch Fehlverhalten von Zusehern, Sachschäden eintreten können.

Die Haftung des Veranstalters und / oder seiner Erfüllungsgehilfen ist für den Ersatz jeglicher Sachschäden aufgrund vorhersehbarer oder sporttypischer Gefahren im Falle leichter Fahrlässigkeit ausdrücklich ausgeschlossen.

Wegen Sachschäden, die durch unvorhersehbare und untypische Gefahren entstehen, kann der Veranstalter nur zum Schadenersatz für Sachschäden bis zur Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung in Höhe von   € ……….                                 

in Anspruch genommen werden, sofern auf dessen Seite nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt.

Die Beweislast für das leicht fahrlässige Verschulden des Veranstalters und / oder dessen Erfüllungsgehilfen bei Sachschäden durch unvorhersehbare und untypische Gefahren trifft den Teilnehmer.

Soweit in diesem Formular personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen.

Zur Kenntnis genommen.

Ort, Datum, Unterschrift Teilnehmer

 

Dieser Entwurf versteht sich als Unterstützung, nicht als Empfehlung.

Präsident RA Mag. Dr. Peter Lechner, tiSport