Der Sportler kennt aufgrund seiner Profitätigkeit die sporttypischen Risken und handelt insofern auf eigene Gefahr. Ihm ist daneben auch bewusst, dass aufgrund unvorhersehbarer und untypischer Gefahren, z.B. durch das Fehlverhalten von Zusehern, Sachschäden eintreten können.
Jedwede Veranstalterhaftung (und zwar auch hinsichtlich der Erfüllungsgehilfenhaftung gemäß § 1313 a ABGB) ist hinsichtlich aller fahrlässig verursachten, durch vorhersehbare und sporttypische Gefahren hervorgerufener Sachschäden ausgeschlossen.
Die Haftung des Veranstalters für Sachschäden wird betraglich auf die Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von € …………..
beschränkt, sofern diese nicht durch Vorsatz des Veranstalters verursacht sind, und zwar auch dann, wenn sie durch unvorhersehbare und untypische Gefahren eintreten.
Generell ist daher jegliche Haftung des Veranstalters für leicht fahrlässiges Verhalten und hinsichtlich von Sachschäden ausgeschlossen.
Die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verschulden des Veranstalters (bzw. dessen Erfüllungsgehilfen) für Sachschäden durch unvorhersehbare und untypische Gefahren trifft den Sportler.
Sämtliche Ansprüche des Sportlers bzw. dessen Rechtsnachfolgers gegenüber dem Veranstalter verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Die personenbezogenen Ausdrücke umfassen gleichermaßen Frauen und Männer.
Ort, Datum, Unterschrift Teilnehmer
Dieser Entwurf versteht sich als Unterstützung, nicht als Empfehlung.
Präsident RA Mag. Dr. Peter Lechner, tiSport